AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Noser Young AG für Dienstleistungen im Softwarebereich.

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen Noser Young AG („Beauftragte“) und dem Auftraggeber (je eine „Partei“ und zusammen die „Parteien“) für Dienstleistungen im Softwarebereich, z.B. Beratung, Schulung, Unterstützung bei Projekten des Auftraggebers, Wartungs- und Supportleistungen. 

1.2 Für Hardware und proprietäre Drittsoftware gemäss Artikel 4.4 gelten ausschliesslich die Kauf- bzw. Nutzungsbestimmungen des Drittlieferanten. Diese werden in der Regel entweder dem entsprechenden Vertrag zwischen der Beauftragten und dem Auftraggeber beigelegt oder dem Auftraggeber anderweitig zur Kenntnis gebracht (z.B. Internetlink im Angebot). Diese Bestimmungen werden vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt. 

1.3. Für Open Source Software Komponenten gemäss Artikel 4.5 gelten ausschliesslich die auf diese Komponenten anwendbaren Lizenzbestimmungen. Diese werden in der Regel im Quelltext der Komponente referenziert. Diese Bestimmungen werden vom Auftraggeber ausdrücklich anerkannt. 

1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Geltung, auch wenn sie Bestellungen beigelegt werden.

2. Definitionen

2.1. „Schutzrechte“: sämtliche Rechte an immateriellen Gütern, z.B. Software (Urheber-, Patent- und Markenrechte etc.).

2.2. „Verbundenes Unternehmen“: eine rechtliche Einheit, welche direkt oder indirekt (i) im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Partei steht; oder (ii) das Eigentum oder die Kontrolle über eine Partei besitzt; oder (iii) mit einer Partei unter der gleichen Eigentümerschaft oder Kontrolle steht. 

2.3. „Vertrag“: ein von beiden Parteien unterzeichneter Einzelvertrag über Dienstleistungen, inklusive Anhänge bzw. spätere Änderungen gemäss Artikel 13.3. Eine von der Beauftragten schriftlich akzeptierte Bestellung bzw. eine vom Auftraggeber schriftlich akzeptierte Offerte gilt ebenfalls als Vertrag. 

3. Vertragsabschluss

3.1. Die Beauftragte bleibt während 30 Tagen an eine Offerte gebunden

3.2. Der Vertrag soll mindestens die folgenden Informationen enthalten:

  • i. Beschreibung der Dienstleistungen
  • ii. Dauer und Terminplanung, inklusive verantwortliche Personen
  • iii. Eventuell namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Beauftragten bzw. Unterbeauftragten, welche die Leistungen erbringen
  • iv. Ausführungsort
  • v. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gemäss Artikel 4.6
  • vi. Art und Höhe der Vergütung
  • vii. Bestimmungen, welche von diesen AGB abweichen sowie andere besondere Bestimmungen.

4. Ausführung

4.1. Die Beauftragte verpflichtet sich, die Dienstleistungen sorgfältig zu erbringen. Diese werden vom Hauptsitz der Beauftragten in Worblaufen bzw. ihrem Standort Zürich erbracht.

4.2. Die Beauftragte ist berechtigt, mit Zustimmung, für die Erbringung der Dienstleistungen Dritte beizuziehen.

4.3. Das Weisungs- und Kontrollrecht über namentlich bezeichnete Mitarbeiter gemäss Artikel 3.2.iii. steht ausschliesslich der Beauftragten bzw. Unterbeauftragten zu. 

4.4. Erscheint der Einsatz von proprietärer Drittsoftware bei Erbringung der Dienstleistung notwendig oder sinnvoll, beschafft der Auftraggeber die entsprechenden Lizenzen gestützt auf Artikel 4.6.iii. Die Beauftragte kann die Lizenzen gegen Vergütung der entsprechenden Lizenzgebühren für den Auftraggeber beschaffen, sofern dies zweckmässig erscheint. Dies gilt auch für die Beschaffung von Hardware. 

4.5. Die Beauftragte setzt nach Möglichkeit bei Erbringung der Dienstleistung Open Source Software Komponenten ein, sofern dies notwendig oder sinnvoll erscheint.

4.6. Der Auftraggeber hat die folgenden Mitwirkungspflichten:

  • i. Beistellung der im Vertrag beschriebenen Daten und Informationen;
  • ii. Beistellung von fachlich kompetentem Personal mit Entscheidungsbefugnissen (z.B. für die Koordination);
  • iii. Beistellung von spezifischer Hardware und Software, welche für die Erbringung der Dienstleistungen benötigt werden (sofern diese nicht von der Beauftragten beschafft werden).

4.7. Bei den im Vertrag festgelegten Terminen und Fristen handelt es sich um unverbindliche Plandaten. Die Beauftragte verpflichtet sich, kommerziell vernünftige Anstrengungen zu unternehmen, um diese Plandaten einzuhalten.  

4.8. Die Beauftragte ist nicht für Verzögerungen in der Terminplanung verantwortlich, welche durch eine unvollständige, nicht vertragsgemässe oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers verursacht werden. Dadurch verursachter Mehraufwand bei der Beauftragten geht zulasten des Auftraggebers. 

4.9. Beide Parteien können jederzeit schriftlich Änderungen der Dienstleistungen vorschlagen. Die Beauftragte wird den Auftraggeber innert angemessener Frist über deren Machbarkeit sowie Einfluss auf Termine und Kosten informieren. Änderungen (inklusive Vergütung und Terminplan) sind von den Parteien in einem unterzeichneten Nachtrag zum Vertrag festzuhalten. 

4.10. Erfüllungsort ist der im Vertrag genannte Ausführungsort. Mangels Angaben gilt der Sitz der Beauftragten als Erfüllungsort. 

5. Vergütung

5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Beauftragten die im Vertrag vereinbarte Vergütung zu bezahlen (Festpreis oder nach Aufwand), zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. 

5.2. Bei einer Vergütung nach Aufwand mit Kostendach informiert die Beauftragte den Auftraggeber rechtzeitig vor Erreichen des Kostendachs. Der Auftraggeber ist sodann berechtigt, in Bezug auf die noch nicht erbrachten Dienstleistungen vom Vertrag zurückzutreten, sofern er nicht schriftlich einem erhöhten Kostendach zustimmt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. 

5.3. Die Beauftragte ist berechtigt, dem Auftraggeber notwendige Reisespesen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen separat in Rechnung zu stellen. Dazu gehören insbesondere angemessene Auslagen für Transport-, Hotel- und Verpflegungskosten. 

5.4. Für die Rechnungsstellung gilt:

  • i. Pauschalvergütung: 50% nach Unterzeichnung des Vertrags und 50% nach vollständiger Erbringung der Dienstleistungen.
  • ii. Vergütung nach Aufwand: am Ende jedes Monats (inklusive Rapport;
  • iii. Hardware, Drittsoftwarelizenzen: 100 % nach Unterzeichnung des Vertrags bzw. Bestellung der Hardware / Drittsoftwarelizenzen durch die Beauftragte (massgebend ist der frühere Zeitpunkt).
  • iv. Spesen: am Ende jedes Monats.

5.5. Die Beauftragte informiert den Auftraggeber rechtzeitig über Mehraufwand gemäss Artikel 4.8. Dieser wird dem Auftraggeber nach den dann geltenden Stundenansätzen der Beauftragten nach Aufwand in Rechnung gestellt.  

5.6. Rechnungen sind ohne Abzug innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zahlbar. Ohne Mitteilung des Auftraggebers innert der Zahlungsfrist gilt eine Rechnung als akzeptiert.

6. Rechte

6.1. Nach vollständiger Bezahlung der Vergütung gehen allfällige Eigentums- und Schutzrechte an Software, welche die Beauftragte bei der Erbringung der Dienstleistungen geschaffen hat, auf den Auftraggeber über. Drittrechte an Software gemäss Artikel 4.4 bzw. 4.6.iii. sowie an Open Source Software Komponenten bleiben vorbehalten. Sämtliche Rechte an anderen immateriellen Gütern (z.B. Urheberrechte an Dokumentationen und Schulungsunterlagen) bzw. vorbestehende Rechte der Beauftragten (z.B. Frameworks) verbleiben bei der Beauftragten. Die Auftraggeberin erhält daran lediglich ein beschränktes internes Nutzungsrecht. 

6.2. Die Beauftragte verpflichtet sich, die auf die Auftraggeberin übergegangenen Eigentums- und Schutzrechte an Software nicht anderweitig zu verwerten. Die Beauftragte ist jedoch unbeschränkt und zeitlich unlimitiert berechtigt, Komponenten der Software intern zu nutzen bzw. im Rahmen anderer kommerzieller Projekte zu verwerten. Ein Widerruf dieses Rechts ist nicht möglich. 

6.3. Die Beauftragte ist in jedem Fall berechtigt, das Wissen sowie die Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen für den Auftraggeber entwickelt hat, uneingeschränkt zu nutzen.

7. Verletzung von Schutzrechten Dritter

7.1. Die Beauftragte stellt den Auftraggeber während zwei Jahren nach Erbringung der Dienstleistungen von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten in der Schweiz frei (mit Ausnahme von Drittsoftware und Open Source Software Komponenten), sofern (i) diese Schutzrechte bereits im Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen bestanden; (ii) der Auftraggeber die Beauftragte unverzüglich über einen solchen Anspruch informiert; und (iii) der Auftraggeber der Beauftragten auf deren Wunsch und soweit prozessrechtlich möglich die ausschliessliche Führung eines Prozesses bzw. die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des geltend gemachten Anspruchs überlässt. Unter diesen Voraussetzungen führt die Beauftragte den Rechtsstreit auf ihre Kosten und übernimmt auch Schadenersatz, der Dritten durch ein zuständiges Gericht zugesprochen wird. Der Auftraggeber wird die Beauftragte dabei angemessen unterstützen und sämtliche relevanten Informationen liefern. 

7.2. Die Beauftragte ist jederzeit berechtigt, die Dienstleistungen so anzupassen bzw. die entsprechenden Rechte zu erwerben, um eine behauptete Schutzrechtsverletzung zu beseitigen. Sofern diese Massnahmen nicht zum Ziel führen und die Schutzrechtsverletzung durch ein rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichts festgestellt ist, entschädigt die Beauftragte den Auftraggeber für den Verlust der Nutzung der Dienstleistungen durch Rückerstattung der entsprechenden Vergütung (unter Berücksichtigung einer zweijährigen Abschreibung). Sofern nur ein Teil der Dienstleistungen nicht genutzt werden kann, ist die Vergütung pro rata für diesen Teil zurückzuerstatten. 

7.3. Dem Auftraggeber stehen gegenüber der Beauftragten keine Ansprüche zu, wenn die Schutzrechtsverletzung nicht der Beauftragten zuzurechnen ist, z.B. (i) eine weisungswidrige Installation, Nutzung oder Wartung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber; oder (ii) eine Veränderung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber; oder (iii) eine Nutzung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber mit nicht kompatibler Hard- bzw. Software; oder (iv) wenn der Auftraggeber der Beauftragten bestimmte Weisungen oder Instruktionen im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen erteilt hat. Sofern die Beauftragte aus einem solchen oder einem anderen dem Auftraggeber zuzurechnenden Grund von einem Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Auftraggeber die Beauftragte vollumfänglich frei. Artikel 7.1 ist sinngemäss anwendbar. 

7.4. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1. Für schuldhaft verursachte Schäden aus einem Vertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet die Beauftragte höchstens bis zum Betrag der vereinbarten Vergütung. Die Haftung für Schäden infolge von Datenverlusten und – beschädigungen sowie für indirekte und Folgeschäden, inklusive Nutzungsausfall und entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen. Für Schäden aus Drittsoftware und Open Source Software Komponenten übernimmt die Beauftragte keine Haftung.

8.2. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, welche eine Beschränkung der Haftung ausschliessen.

9. Geheimhaltung

9.1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, geheime, vertrauliche, nicht öffentliche und nicht allgemein zugängliche Tatsachen, Daten und Informationen der anderen Partei sowie Dritten (z.B. Endkunden) geheim zu halten, diese nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbarten Zweck zu nutzen und nur denjenigen Mitarbeitern und Verbundenen Unternehmen offenzulegen, welche diese für die Erfüllung des Vertrags benötigen. Die Offenlegung an Dritte ist untersagt, unter Vorbehalt von Artikel 4.2.

9.2. ofern eine behördliche Verfügung oder gerichtliches Urteil die Herausgabe von vertraulichen Informationen anordnet, ist die andere Partei unverzüglich zu informieren.

9.3. Diese Geheimhaltungsverpflichtungen gelten, solange die Parteien in Vertragsbeziehungen gestützt auf diese AGB stehen und enden drei Jahre nach vollständiger Erbringung der Dienstleistungen aus dem letzten Vertrag.

10. Datenschutz

10.1. Sofern sich die Bekanntgabe von Personendaten vom Auftraggeber an die Beauftragte zur Erfüllung eines Vertrags als notwendig erweist, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass dafür die Einwilligung der betroffenen Personen oder ein anderer Rechtfertigungsgrund vorliegt.

10.2. Die Beauftragte verpflichtet sich, die Personendaten nur zur Vertragserfüllung bzw. zum vereinbarten Zweck zu bearbeiten.

10.3. Sofern der Auftraggeber aufgrund seiner Tätigkeit (z.B. Banken, Versicherungen) spezifische Datenschutzregelungen (z.B. FINMA Rundschreiben Outsourcing) beachten muss, ist er verpflichtet, die Beauftragte über die konkret zu beachtenden Vorgaben rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen.

10.4. Die Beauftragte ist berechtigt, Personendaten und andere Geschäftsdaten (z.B. Projektdaten) durch Dritte inner- und ausserhalb der Schweiz bearbeiten (insbesondere mit Cloud-Lösungen speichern) zu lassen, sofern dem Dritten im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung die gleichen Verpflichtungen auferlegt werden und die Datensicherheit gewährleistet ist. Sofern eine Datenbearbeitung in einem Land mit einem nicht genügendem Datenschutzniveau erfolgt oder dies nicht auszuschliessen ist, muss der Dritte hinreichende vertragliche Garantien abgeben, um einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten.

10.5. Sofern sich zur Erfüllung eines Vertrags die Bekanntgabe von Personendaten von der Beauftragten an den Auftraggeber als notwendig erweist, gelten Artikel 10.1, 10.2 und 10.4 entsprechend.

11. Anstellungsverzicht

11.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich und seine Verbundenen Unternehmen, keine Mitarbeiter oder Lernenden der Beauftragten direkt oder indirekt abzuwerben. Bei Verletzung dieser Verpflichtung schuldet der Auftraggeber der Beauftragten eine Konventionalstrafe in der Höhe des vertraglichen Bruttojahreslohns (inklusive variable und andere Lohnbestandteile) des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch CHF 100‘000.–.

11.2. Diese Verpflichtung gilt, solange die Parteien in Vertragsbeziehungen gestützt auf diese AGB stehen und endet ein Jahr nach vollständiger Erbringung der Dienstleistungen aus dem letzten Vertrag.

12. Kündigung

12.1. Unter Vorbehalt von Artikel 12.2 und 12.3 können beide Parteien einen Vertrag ordentlich mit einer Frist von dreissig Tagen schriftlich auf das Ende eines Monats kündigen. Der Auftraggeber hat der Beauftragten die bis zur Wirksamkeit der Kündigung geleisteten Dienstleistungen zu vergüten. 

12.2. Ein Wartungs- und Supportvertrag über eine befristete Laufzeit wird automatisch um die gleiche Laufzeit verlängert, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Ein Wartungs- und Supportvertrag mit unbestimmter Laufzeit kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende jedes Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

12.3. Die schriftliche Kündigung eines Vertrags aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben:

  • i. bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs einer Partei; oder
  • ii. wenn eine Partei den Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht innerhalb einer von der anderen Partei schriftlich angesetzten Frist von mindestens zwanzig Tagen wiederherstellt. Als schwerwiegende Vertragsverletzungen gelten z.B. Zahlungsverzug des Auftraggebers sowie Verletzung von Kauf- bzw. Nutzungsbestimmungen von Drittlieferanten.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1. Gültigkeit der AGB. Diese AGB sind auf sämtliche Verträge für Dienstleistungen zwischen den Parteien anwendbar. Neue AGB treten 30 Tagen nach deren Zustellung an den Auftraggeber für bestehende und zukünftige Verträge in Kraft, sofern der Auftraggeber der Beauftragten nicht innert 10 Tagen schriftlich mitteilt, dass er mit den neuen AGB nicht einverstanden ist. Auf noch nicht vollständig erfüllte Verträge bleiben in diesem Fall die ursprünglichen AGB anwendbar. 

13.2. Abtretung und Übertragung. Die Parteien sind nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. Ausgenommen ist der Vergütungsanspruch der Beauftragten. 

13.3. Schriftform. Ein Vertrag sowie dessen Abänderung und Ergänzung bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. 

13.4. Mitteilungen. Mitteilungen zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag sind gültig unterzeichnet per Kurier oder Briefpost an die im Vertrag angegebenen Adressen der Parteien zu senden. Eine Mitteilung an die Beauftragte ist an den CEO oder ein Mitglied der Geschäftsleitung zu richten.

13.5. Rangfolge der Vertragsbestandteile. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der verschiedenen Bestandteile eines Vertrags gilt die folgende Rangfolge:

  • i. Vertrag;
  • ii. Offerte;
  • iii. AGB;
  • iv. Bestellung.

13.6. Anwendbares Recht. Auf diese AGB und die gestützt darauf zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.7. Gerichtsstand. Die ordentlichen Gerichte am Sitz der Beauftragten sind ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten aus diesen AGB und die gestützt darauf zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge.

März 2020

Anmeldung Zukunftstag Bern

Der Zukunftstag bei der Noser Young ist für Schülerinnen und Schüler, die einen ersten Einblick in die Welt der Informatik / Mediamatik erhalten möchten.

Anmeldung Schnupperlehre Zürich

Die Schnuppertage bei Noser Young sind nur für Schülerinnen und Schüler, die einen ersten Einblick in die Welt der Informatik oder Mediamatik erhalten möchten und die Sekundarstufe A besuchen. Die Schnuppertage für den Beruf ICT-Fachmann/ frau können auch Schüler der Sekundarstufe B besuchen.

Eine solche Schnupperlehre ist nicht Teil der Rekrutierungsphase.

Anmeldung Schnupperlehre Zürich

Die Schnuppertage bei Noser Young sind nur für Schülerinnen und Schüler, die einen ersten Einblick in die Welt der Informatik oder Mediamatik erhalten möchten und die Sekundarstufe A besuchen. Die Schnuppertage für den Beruf ICT-Fachmann/ frau können auch Schüler der Sekundarstufe B besuchen.

Eine solche Schnupperlehre ist nicht Teil der Rekrutierungsphase.

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